Geschäftsbedingungen
VERKAUFSBEDINGUNGEN
Das Unternehmen QUOTEX gewährleistet die Förderung, den Vertrieb, die Wartung, die telefonische Unterstützung, die Aktualisierung und die Schulung der von dem Unternehmen IAES veröffentlichten Software QUICK DEVIS, QDV7 und PROMO + (im Folgenden „die Software(n)“) as sowie die von VISUAL COMPONENTS veröffentlichte 3D-Simulationssoftware VISUAL COMPONENTS
Zwischen der Firma QUOTEX und den Firmen IAES und VISUAL COMPONENTS (nachfolgend „Verlage“ oder „Verlag“) besteht ein nicht-exklusiver Vertriebsvertrag. Das Unternehmen QUOTEX wird als „Integrator“ bezeichnet. Zusätzlich zum Vertrieb dieser Software gewährleistet das Unternehmen QUOTEX die Lieferung und Ausführung der folgenden mit der Software verbundenen Dienstleistungen: deren Konfiguration gemäß zuvor definierter Anforderungen, die Entwicklung spezifischer Schnittstellen zwischen dieser Software und anderen, bereits in einem Informationssystem installierten Software sowie die Bereitstellung des Zugriffs auf mit dieser Software verknüpfte Datenbanken (nachfolgend „Zusatzleistungen“ genannt).
ARTIKEL I – ZWECK DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Der Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht darin, die Rechte und Pflichten der Parteien in allen Verträgen zu regeln und zu definieren, die zwischen der Firma QUOTEX und ihren Kunden geschlossen werden und sich auf den Verkauf, die Wartung, die Aktualisierung, die Schulung und die telefonische Unterstützung beziehen ist ein Distributor sowie zusätzliche Dienstleistungen.
Diese Bedingungen schließen die Anwendung aller anderen Dokumente des Kunden und insbesondere seiner eigenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus.
Sie gelten ab dem 7. Mai 2018. Sie heben alle früheren Fassungen der Firma QUOTEX auf und ersetzen diese.
ARTIKEL II – GEISTIGES EIGENTUM
Die Software ist und bleibt Eigentum des Herausgebers bzw. desjenigen, der ihr die Nutzungsrechte eingeräumt hat, und ist urheberrechtlich geschützt, alle Rechte vorbehalten. Der Herausgeber bzw. Integrator überträgt keinerlei Eigentumsrechte an der Software (einschließlich Computerprogrammen) einschließlich der Dokumentation. Es wird vereinbart, dass die Bedingungen „Kauf“ oder „Verkauf“, wenn sie sich auf die Software beziehen, Folgendes bedeuten: Inanspruchnahme einer Konzession von Nutzungsrechten oder die Gewährung eines solchen und keine Eigentumsübertragung bedeuten.
Sofern vom Herausgeber oder Integrator nicht ausdrücklich genehmigt, verpflichtet sich der Kunde, die vom Integrator unter Lizenz bereitgestellte Software, einschließlich Programme, Handbücher und Dokumentation, niemals zu ändern, zu übersetzen, anzupassen, zu reproduzieren, zu trennen, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder in irgendeiner Weise zu reduzieren oder andernfalls.
Der Kunde verpflichtet sich, die Software niemals zurückzuentwickeln oder zu reproduzieren, es sei denn, dies wurde zuvor ausdrücklich genehmigt.
Der Kunde verpflichtet sich, unter allen Umständen und ohne Ausnahme oder Einschränkung alle in diesem Vertrag enthaltenen Bedingungen zu respektieren. Der Kunde verpflichtet sich, wenn er eine ausdrückliche und vorherige Genehmigung des Herausgebers oder Integrators zur Gewährung einer Unterlizenz erhält, dafür zu sorgen, dass der Unterlizenznehmer unter allen Umständen und ohne Ausnahme oder Einschränkung derselben Verpflichtung nachkommt und dass der Unterlizenznehmer selbst seine Pflicht erfüllt mögliche Kunden respektieren es unter den gleichen Bedingungen.
ARTIKEL III – VERTRAGSABSCHLUSS
Der Vertrag zwischen dem Integrator und dem Kunden tritt in Kraft, sobald der Kunde die Ware zur Vereinbarung des beigefügten Kostenvoranschlags oder kommerziellen Angebots unterzeichnet. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden dem Vertrag beigefügt und vom Kunden paraphiert und unterzeichnet.
1. Das Recht zur Nutzung der Software wird für die gesamte Dauer des Urheberrechtsschutzes eingeräumt.
2. Die damit verbundenen Dienstleistungen werden für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängern sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei denn, eine der Parteien kündigt dies schriftlich per Einschreiben mit der Bitte um Empfangsbestätigung spätestens innerhalb von 15 Tagen an bevor der Vertrag ausläuft. ;
3. Für alle vom Kunden abonnierten Zusatzleistungen gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die in den vom Kunden unterzeichneten Dokumenten aufgeführten Elemente.
ARTIKEL IV – I – PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER SOFTWARE-LIZENZ
A. Softwarelizenz
Die den Softwarenutzungslizenzen entsprechende Festvergütung ist im beigefügten Kostenvoranschlag bzw. kommerziellen Angebot angegeben.
Sie werden ohne Steuern und in Euro ausgedrückt.
Es gelten die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Preise, die im beigefügten Kostenvoranschlag bzw. kommerziellen Angebot aufgeführt sind. Sie werden nur an jedem Jahrestag der Vertragslaufzeit aktualisiert.
Der im Vertrag festgelegte Preis ist nach Erhalt der Rechnung in bar zu zahlen, sofern in der Rechnung keine andere Frist genannt ist.
Jede verspätete Zahlung, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt einer förmlichen Mitteilung des Integrators per Einschreiben mit Rückschein beim Kunden ausgeglichen wird, führt automatisch (i) zur Verrechnung der restlichen fälligen Beträge und bis zur vollständigen Zahlung zu einer verspäteten Zahlung Der Zinssatz entspricht dem EZB-Zinssatz für Refinanzierungsgeschäfte und wird um 5 Prozentpunkte erhöht. In diesem Fall gilt für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Januar des betreffenden Jahres geltende Satz und für das zweite Halbjahr der am 1. Juli des betreffenden Jahres geltende Satz. (ii) Zahlung einer pauschalen Entschädigung für die Beitreibungskosten in Höhe von 40 €, wenn die Beitreibungskosten unter diesem Betrag liegen, und darüber hinaus in Höhe eines Betrags, der den Beträgen entspricht, die tatsächlich für die Begleichung der fälligen Schulden aufgewendet wurden .
Wenn der Kunde mehr als einen Monat nach der ihm vom Integrator zugesandten formellen Mitteilung keine Zahlung geleistet hat, ist der Integrator berechtigt, die genannte Bestellung per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen.
B.Wartung
Als Gegenleistung für die in Artikel V vertraglich vorgesehene Softwarewartungsleistung verpflichtet sich der Kunde, dem Vertriebspartner eine Wartungsgebühr zu zahlen, die im beigefügten Angebot oder Kostenvoranschlag festgelegt ist.
Diese Gebühr basiert auf der Software, die am 1. Januar des betreffenden Jahres installiert wurde.
Aktualisierung der Höhe der Wartungsgebühren
Die Höhe der Softwarewartungsgebühr kann vom Integrator jährlich am Jahrestag des Inkrafttretens unter Anwendung der folgenden Formel angepasst werden:
In welchem :
P = Po (0,3 + 0,7 S )
Also
– P steht für die Gebühr nach der Überarbeitung,
– Po steht für die Grundgebühr oder die vorherige Gebühr,
– S steht für den letzten am Revisionsdatum veröffentlichten SYNTEC-Index,
– So steht für den vorherigen SYNTEC-Index.
Das Datum des Originalindexes ist das Datum der Unterzeichnung des Vertragsgegenstandes.
Die Preisänderung darf in keinem Fall zu einem Betrag führen, der größer ist als das Produkt aus dem vorherigen Betrag multipliziert mit der von INSEE im vergangenen Zeitraum veröffentlichten Inflationsrate.
Im Falle des Verschwindens des Index wird dem Präsidenten des Pariser Handelsgerichts die ausdrückliche Befugnis übertragen, einen Index festzulegen, der in die Revisionsformel integriert wird.
Dieser Index muss so gewählt werden, dass er dem fehlenden Index möglichst nahe kommt und den Geist respektiert, den die Parteien für diese Revisionsklausel definieren wollten.
Im Falle der Nichtzahlung von Wartungsgebühren kann der Integrator Aktualisierungen der Anwendung oder der Anwendung selbst auf den Arbeitsplätzen des Kunden sperren.
Die Rechnungen werden vom Integrator am Jahrestag des Ablaufs des Wartungsvertrags ausgestellt.
Das Honorar für die Wartung/Hotline der von QUOTEX vertriebenen Software verlängert sich stillschweigend zum Jahrestag des Vertragsabschlusses. Wenn der Kunde diese Gebühr jedoch nicht verlängern möchte, muss er QUOTEX mindestens einen Monat vor dem Verlängerungsdatum per E-Mail informieren.
ARTIKEL IV – EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL
Der Integrator bleibt Eigentümer aller physischen Datenträger der verkauften Software (einschließlich Disketten, Schlüssel und Dokumentation), solange der Kunde nicht den vollen Preis bezahlt hat.
ARTIKEL V – DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERTRIEB DER SOFTWARE
A. Lieferung und Updates
Die Lieferung der Software erfolgt über einen dem Kunden mitgeteilten Download-Link oder über eine Aktion desselben auf den Webseiten von QUOTEX oder des VERLAGES.
Der Integrator muss seinen Kunden die Codes oder Schutzschlüssel innerhalb von maximal 72 Arbeitsstunden nach deren Anfrage zur Verfügung stellen.
Software-Updates werden vom Herausgeber online gestellt. Der Kunde verwaltet die Verteilung an seine Benutzer.
B. Installation
Die Installation der Software liegt immer in der Verantwortung des Kunden, unabhängig vom Bereitstellungsmodus, Single-Station, Floating, Tse.
C. Telefonische Hilfe (Hotline)
Ab Beginn der Wartung ist der telefonische Support in den Wartungsservice integriert.
Im Rahmen der telefonischen Hilfeleistung gehen die Kosten für die Nutzung des Telefonnetzes zu Lasten des Kunden, der den Anruf initiiert. Die vom Integrator angebotenen Nummern sind gebührenfrei und befinden sich auf dem französischen Festland.
Der Service „Hotline“ wird vom Integrator bereitgestellt und ist an jedem Werktag erreichbar, d. h. Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 – 13:30 – 17:00 Uhr, Montag bis Freitag außer an Feiertagen während der Jahr. Ziel dieses „Hotline“-Dienstes ist die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Installation der Software und ihrer Verfügbarkeit für Benutzer. In bestimmten Fällen kann der Integrator nur die Maßnahmen beobachten und beraten, die die IT-Governance ergreifen muss, um Zugriffsprobleme zu lösen. Alle Betriebsfehler in der Software werden bei Bedarf dem Herausgeber gemeldet, der Korrekturmaßnahmen einleitet, die in Software-Updates einfließen.
Bei der Hotline handelt es sich nicht um einen Online-Schulungsdienst und Anfragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software werden nach Ermessen des Integrators behandelt.
Dieser Service kann vom Integrator ggf. an einen Dienstleister seiner Wahl vergeben werden.
Im Falle von Anomalien oder Betriebsschwierigkeiten wird der Kunde alle Elemente sammeln, die eine Diagnose ermöglichen (gedruckte Berichte, Beschreibung des Betriebskontexts usw.).
Unter Berücksichtigung der vom Kunden bereitgestellten Informationen wird sich der Integrator in einem ersten Schritt bemühen, die vom Kunden angesprochenen Schwierigkeiten so schnell wie möglich zu lösen, indem er die Lösungen auf dem schnellsten Weg (Telefon, E-Mail usw.) bereitstellt umgesetzt werden und das zu befolgende Verfahren.
Dieser erste Schritt ist Voraussetzung für jedes weitere Eingreifen des Integrators/Herausgebers.
Der Integrator/Herausgeber verpflichtet sich, mit der ersten Phase seiner Intervention spätestens am Tag nach der Anfrage des Kunden zu beginnen.
Zur Behebung von Anomalien und/oder Betriebsschwierigkeiten verpflichtet sich der Integrator, je nach festgestellter Schwere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
A – Anomalien oder Betriebsschwierigkeiten, die nicht schwerwiegend sind und den Betrieb nicht gefährden: Durchführung der Korrektur oder einer vorübergehenden Lösung innerhalb von 48 Stunden,
B – Anomalien oder Schwierigkeiten, die für den Betrieb der Software von erheblicher Bedeutung sind und die erzielten Ergebnisse unbrauchbar machen: Umsetzung der Mobilisierung des Support- und Wartungsteams des Integrators zur Behebung des Problems durch den Integrator innerhalb von maximal 24 Stunden.
Jeder Eingriff des Integrators auf Wunsch des Kunden, wenn die Ursache der Anomalie nicht auf eines der Elemente der vom Integrator gelieferten Software zurückzuführen ist, kann zu einer Rechnungsstellung durch den Integrator auf der Grundlage der aufgewendeten Zeit und des Preises führen im kommerziellen Angebot oder im beigefügten Kostenvoranschlag definiert.
– Definition von Anomalien und Betriebsschwierigkeiten
Eine Anomalie oder Betriebsschwierigkeit liegt vor, wenn ein Benutzer einen im Software-Benutzerhandbuch beschriebenen Vorgang nicht ausführen kann.
– Ausschluss der Softwarewartungsleistung
Der Integrator ist nicht in der Lage, die Wartung der Software in den folgenden Fällen sicherzustellen
: – Änderung der Software(s) durch den Kunden oder auf seine Initiative, ohne schriftliche Genehmigung des Integrators,
– Ausfall der Hardware oder ergänzender Basissoftware, die nicht von ihm durchgeführt wurde
der Integrator . der Integrator,
– Änderung der gesamten oder eines Teils der Hardware oder Betriebssoftware, die diese mit der bereitgestellten Software nicht kompatibel macht, es sei denn, der Integrator hat zuvor zugestimmt.
Wartung und Support beziehen sich ausschließlich auf von QUOTEX lizenzierte Software und nicht auf grundlegende ergänzende Hardware und Software.
D. Ausbildung
Wenn Sie diesen Service abonnieren, bietet der Integrator Schulungsaktivitäten zum Nutzen des Kunden und seiner Mitarbeiter gemäß den bereitgestellten und mit dem Kunden vereinbarten Tarifen an.
ARTIKEL VI – GARANTIE IN BEZUG AUF DIE SOFTWARE
Die Firma QUOTEX als Integrator der Software, für die die Nutzungsrechte eingeräumt werden, haftet nicht für Mängel, die der Software innewohnen. Es gilt ausschließlich die vom Herausgeber der Software gewährte Garantie.
Der Herausgeber lehnt jedoch jede Verantwortung für die Folgen direkter oder indirekter Schäden im Zusammenhang mit einer möglichen Fehlfunktion des Produkts ab. Was
Unabhängig vom festgestellten Schaden verpflichtet sich der Verlag lediglich zur Bereitstellung eines korrigierten Programms, um ein erneutes Auftreten der Störung zu verhindern.
QUOTEX übernimmt keine Garantie für die Leistung oder Ergebnisse, die der Kunde mit der Software erzielen kann. Der Integrator übernimmt keine Gewähr für den Betrieb der Software aufgrund der Installation durch den Kunden, für das Vorhandensein möglicher Viren, die die Software nach der Lieferung befallen, oder für mögliche Fehler bei der Handhabung oder Nutzung der Software durch den Kunden.
Der Herausgeber gewährleistet, dass die von QUOTEX hergestellten und vertriebenen Produkte auf Computern funktionieren, die mit einem Microsoft Windows-Betriebssystem ausgestattet sind.
Im Falle einer Einstellung der Tätigkeit der Firma QUOTEX, aus welchem Grund auch immer, wird der mit dem Kunden geschlossene Vertrag vom Verlag (Verlag) oder einem anderen Vertriebspartner übernommen, der gleichzeitig die Aufrechterhaltung der Leistungen und Preise gewährleistet . im Hinblick auf den Kunden.
ARTIKEL VII – ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN
1) Softwarekonfiguration
Im Falle einer entsprechenden Bestellung durch den Kunden kann der Integrator die Konfiguration der Software sicherstellen, für die der Kunde eine Lizenz abonniert.
Die Konfiguration besteht darin, dass der Integrator ein Angebotsmodell, Kundenberichte und Datenbanken gemäß den vom Kunden geäußerten Bedürfnissen entwickelt.
Der Inhalt der Konfiguration, ihr Preis und ihre Zahlungsbedingungen sind in den vom Kunden zur Formalisierung seiner Bestellung unterzeichneten Dokumenten festgelegt.
Der Integrator stellt einen solchen Konfigurationsdienst innerhalb der engen Grenzen der in diesen Dokumenten definierten Elemente bereit. Jedes andere Element oder jede zusätzliche Anfrage des Kunden führt zu einer neuen Bestellung und einem bestimmten Preis.
Die Durchführung einer solchen Dienstleistung erfordert die Übermittlung einer Reihe von Dokumenten und Informationen. Ohne Mitteilung der erforderlichen Elemente kann der Integrator die Ausführung dieses Dienstes nicht gewährleisten, der automatisch ausgesetzt wird, bis der Kunde sie wirksam mitgeteilt hat.
In allen Fällen berechtigt das Abonnement eines solchen Konfigurationsdienstes einerseits nicht dazu, dass der Kunde Anspruch auf die Entwicklung von Software hat, die als solche speziell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten ist, und (ii) sich nicht auf die Installation der Software bezieht, die in In allen Fällen liegt und bleibt die Verantwortung des Kunden gemäß den Bestimmungen von Artikel V oben dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2) Die Entwicklung spezifischer Schnittstellen
Der Auftrag für eine solche Entwicklung setzt die Formalisierung eines Kostenvoranschlags, einer Spezifikation oder eines anderen Dokuments voraus, in dem der Umfang der herzustellenden Schnittstellen, ihr Preis und die Zahlungsbedingungen für diese festgelegt sind.
Der Integrator stellt die Ausführung innerhalb der strengen Grenzen der in diesen Dokumenten definierten Elemente sicher. Jede andere Anfrage des Kunden führt zu einer neuen Bestellung und einem bestimmten Preis.
Der Integrator stellt die Entwicklung und Lieferung der vom Kunden bestellten Schnittstellen nach folgenden Methoden sicher:
die Gestaltung der betreffenden Schnittstellen;
die Lieferung der vom Integrator oder Kunden entworfenen Schnittstellen, die eine erste Abnahmephase von 10_ Tagen eröffnet.
Am Ende dieses Zeitraums wird zwischen dem Kunden und dem Integrator ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet, in dem etwaige Vorbehalte des Kunden festgehalten werden; Im Falle von Vorbehalten nimmt der Integrator die notwendigen Korrekturen vor. Nach Abschluss wird eine zweite Rezeptphase eingeleitet, die 5 Tage dauert. Am Ende dieses Zeitraums wird ein Abnahmeprotokoll vom Kunden und vom Integrator unterzeichnet.
Sofern mit dem Kunden in seinem Übertragungsauftrag nichts anderes vereinbart wurde, behält der Integrator das uneingeschränkte Eigentum an den Rechten an den von ihm durchgeführten Entwicklungen.
In diesem Fall räumt der Integrator dem Kunden ein persönliches, nicht abtretbares, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den von ihm entwickelten spezifischen Schnittstellen ausschließlich für die Zwecke seiner Tätigkeit und im Rahmen des Vertrags ein Nutzung der Software, um deren Verbindung mit der/den entsprechenden Software(n) des Kunden sicherzustellen, für die diese Schnittstellen entwickelt wurden.
Im Falle der Übertragung überträgt der Integrator dem Kunden das uneingeschränkte Eigentum an den konkret entwickelten Schnittstellen, ohne dass eine andere Garantie als deren materielle Existenz gegeben ist.
In allen Fällen basieren die spezifischen Schnittstellen, die vom Integrator im Auftrag des Kunden entwickelt werden, um die Verbindung der Software mit einer oder mehreren betroffenen Softwares des Kunden zu gewährleisten, auf der aktuellen Version dieser oder dieser Software dem Tag, an dem diese Schnittstellen vom Integrator erstellt werden.
Darüber hinaus kann der Integrator nicht die Konformität und Aktualisierung der entwickelten Schnittstellen und der Software mit zukünftigen Entwicklungen garantieren und gewährleisten, die an der/den betreffenden Software(n) des Kunden vorgenommen werden, insbesondere durch deren Herausgeber oder einen von ihm benannten Dritten. und die Auswirkungen auf die Interoperabilität zwischen dieser Software haben könnten.
Bei Änderungen an der betreffenden Software des Kunden kann der Integrator auf Wunsch des Kunden die betreffenden Schnittstellen anpassen, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die betreffende Interoperabilität zu ermöglichen. In diesem Fall, z
Der Service ist separat und Gegenstand einer neuen Bestellung zwischen dem Integrator und dem Kunden.
3) Gewährung eines Zugriffsrechts auf eine mit der Software verknüpfte Datenbank
Die Anmeldung eines solchen Dienstes durch den Kunden setzt einen entsprechenden Hinweis auf allen zwischen den Parteien unterzeichneten Dokumenten voraus.
Wenn der Kunde einen solchen Dienst abonniert, stellt ihm der Integrator Identifikatoren zur Verfügung, die es ihm ermöglichen, sich mit der betreffenden Datenbank zu verbinden und darauf zuzugreifen.
Der Kunde trägt die volle und ausschließliche Verantwortung für diese für ihn persönlichen Identifikatoren. Es liegt in seiner Verantwortung, diese vertraulich zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Er trägt allein die Folgen, die sich aus deren Verwendung durch Dritte ergeben, die Kenntnis von ihnen haben.
Sofern mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart wurde, wird das dem Kunden eingeräumte Zugriffsrecht auf die Datenbank auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Jede Partei hat das Recht, ihre Kündigung nach eigenem Ermessen zu beenden, indem sie der anderen Partei mit ausreichender Vorankündigung einen entsprechenden Einschreiben mit Rückschein sendet.
Das Recht auf Zugriff auf die Datenbank wird dem Kunden gegen Zahlung des Jahresabonnements gewährt, das in den Dokumenten festgelegt und erwähnt wird, die bei der Anmeldung dieses Dienstes durch den Kunden formalisiert werden.
Jede am Fälligkeitstermin nicht gezahlte Rente wird automatisch und ohne Formalitäten gemäß Artikel L.441-6 des Handelsgesetzbuchs zur Folge haben, (i) die Anwendung der noch fälligen Beträge und bis zu ihrer vollständigen Zahlung wird ein gleichwertiger Verzugszinssatz berechnet Der EZB-Zinssatz für Refinanzierungsgeschäfte wurde um 5 Prozentpunkte erhöht. In diesem Fall gilt für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Januar des betreffenden Jahres geltende Satz und für das zweite Halbjahr der am 1. Juli des betreffenden Jahres geltende Satz. (ii) Zahlung einer pauschalen Entschädigung für die Beitreibungskosten in Höhe von 40 €, wenn die Beitreibungskosten unter diesem Betrag liegen, und über diesen Betrag hinaus in Höhe eines Betrags, der den Beträgen entspricht, die tatsächlich für die Begleichung der fälligen Schulden aufgewendet wurden .
Darüber hinaus ist der Integrator berechtigt, das Recht nach eigenem Ermessen auszusetzen, wenn ein fälliger Betrag nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der formellen Mitteilung des Integrators an den Kunden per Einschreiben mit Rückschein gezahlt wird dem Kunden bis zur Zahlung der fälligen Beträge Zugriff auf die Datenbank gewähren und/oder das Zugriffsrecht gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Artikels XI kündigen.
Der Kunde hat im Rahmen des ihm eingeräumten Zugangsrechts ein persönliches, nicht übertragbares, nicht übertragbares Nutzungs- und Zugriffsrecht an der Datenbank
von Daten und den Elementen, aus denen sie bestehen, ausschließlich zum Zweck ihrer Tätigkeit und im alleinigen Rahmen der Nutzung der Software.
Die Datenbank ist und bleibt Eigentum ihres Herausgebers bzw. desjenigen, der die Verwertungsrechte eingeräumt hat, und ist urheberrechtlich geschützt, alle Rechte vorbehalten. Der Herausgeber oder Integrator überträgt keinerlei Eigentumsrechte an dieser Datenbank, einschließlich der darin integrierten Elemente.
Sofern vom Herausgeber oder Integrator nicht ausdrücklich genehmigt, verpflichtet sich der Kunde, die Datenbasis, einschließlich der Elemente, aus denen sie besteht, niemals zu ändern, zu übersetzen, anzupassen, zu reproduzieren, zu trennen, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder in irgendeiner Weise zu reduzieren.
Das Unternehmen QUOTEX fungiert ausschließlich als Vermittler eines Zugriffsrechts auf die Datenbank, deren Inhalt, Betrieb und Bedingungen von ihrem Herausgeber sichergestellt wurden. Die Firma QUOTEX übernimmt keine Haftung für etwaige damit verbundene Mängel. Es gilt ausschließlich die vom Herausgeber der genannten Datenbank gewährte Garantie.
Artikel VIII – VERANTWORTUNG
Nur die vom Kunden ausdrücklich bestellte(n) Software(n), Elemente und Leistungen, insbesondere die in den Angeboten aufgeführten, werden vom Integrator gemäß den vereinbarten Konditionen bereitgestellt und ausgeführt.
Im Allgemeinen und sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Integrator lediglich an eine Mittelverpflichtung gebunden. Der Integrator kann nur dann untersucht werden, wenn ein von ihm zu vertretender und nachgewiesener Fehler vorliegt. Liegt dieser Nachweis nicht vor, lehnt der Integrator jede Verantwortung für die direkten und indirekten Folgen seiner Verkäufe und Dienstleistungen ab.
Im Falle der Inanspruchnahme der Haftung des Integrators haftet der Integrator, sofern keine besondere Regelung oder zwingende gesetzliche Regelung vorliegt, nur für den materiellen, vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden des Kunden, sofern der Kunde den Nachweis für das Versagen des Integrators erbringt oder ein Verschulden ist die Ursache für diesen Schaden. Als indirekter Schaden gelten insbesondere Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Verlust von Kunden und entgangene Chancen.
In keinem Fall kann der Integrator für Folgendes verantwortlich gemacht werden:
– zur Entschädigung für indirekten Schaden, Betriebsverlust(e), Produktivität, Gewinn, Markenimage, Vertrag(e), Investition(en), Zeit, auch wenn der Integrator auf die Möglichkeit solcher Verluste hingewiesen wurde;
– im Falle höherer Gewalt: Als Fälle höherer Gewalt gelten alle Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, die sie vernünftigerweise nicht vorhersehen konnten und die die Erfüllung ihrer Verpflichtungen unmöglich machen. Dies gilt insbesondere, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, bei Störungen von
Transportmittel oder Kommunikationswege, Regierungsakte, Änderungen der auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren Vorschriften, Ereignisse, die den reibungslosen Betrieb des Integrators beeinträchtigen könnten, wie z. B. Streiks, Aussperrungen, Voll- oder Teilarbeitslosigkeit, Unfall, Feuer, Überschwemmung , Unterbrechung oder Verzögerung des Transports.
ARTIKEL IX – VERTRAULICHKEIT
Informationen über den Kunden oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, von denen QUOTEX während ihres Auftrags Kenntnis erhält, werden streng vertraulich behandelt und dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Kunden nicht an Dritte weitergegeben oder weitergegeben werden.
Der Integrator behält sich das Recht vor, den Namen des Kunden nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden in eine Referenzliste aufzunehmen. In keinem Fall darf dieser Verweis die im vorherigen Absatz festgelegte Vertraulichkeitsverpflichtung in Frage stellen.
[Kommentare von Fidal: Nach unserer Analyse scheinen diese Bestimmungen, die im Streitfall die Einschaltung eines Schiedsrichters vorsehen, gestrichen zu werden. Tatsächlich ist das Schlichtungsverfahren spezifisch und kann relativ teuer sein. Wir lassen Sie dieses Element validieren.
ARTIKEL IX – ZUTEILUNG DER GERICHTSBARKEIT
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem französischen Recht unter Ausschluss internationaler Übereinkommen.
Im Falle einer Streitigkeit im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den darin geregelten Verpflichtungen werden die Parteien versuchen, ihre Streitigkeit so weit wie möglich gütlich beizulegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung der anderen Partei per Einschreiben mit Rückschein nach Erhalt entweder direkt oder durch Einschaltung eines im gegenseitigen Einvernehmen benannten Mediators.
Im Falle eines Scheiterns muss die Streitigkeit, auch im Fall eines Eilverfahrens und ungeachtet der Instanzen- oder Parteienmehrheit oder eines Gewährleistungsanspruchs, vor den zuständigen Gerichten von Angers (49), dem Sitz des Unternehmens, eingereicht werden Integrator, dem die Parteien die Zuständigkeit zuerkennen, es sei denn, die Geschäftsordnung sieht eine andere Gerichtsbarkeit als zuständig vor.
ARTIKEL XI – KÜNDIGUNG DES VERTRAGS
Kommt eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nach, wird die andere Vertragspartei sie über die Ursache dieser Versäumnisse informieren und sie per Einschreiben mit Rückschein dazu auffordern, innerhalb von 15 Tagen Abhilfe zu schaffen. Fehler
Hat die säumige Partei diesen Verstoß innerhalb dieser Frist behoben, kann der Vertrag aus Verschulden der säumigen Partei automatisch per Einschreiben mit Rückschein gekündigt werden, unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen von ihr.
ARTIKEL XII – WOHNSITZ
Die Parteien wählen ihren Wohnsitz an ihrem Sitz.